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Der Bundesrat den Weg zur Liberalisierung des § 21 StVZO freigemacht. Künftig sind alle Prüforganisationen berechtigt ein Vollgutachten und Einzelabnahmen zu…
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Auszug: "Bisher durften Vollgutachten und Einzelabnahmen nach $ 21 StVZO in den alten Bundesländern nur vom TÜV und in den neuen Bundesländern ausschließlich von der DEKRA erstellt werden. Diese Monopolstellungen der Prüforganisationen wird es künftig nicht mehr geben, denn der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung (15.02.2019) eine entsprechende Liberalisierung beschlossen, darauf weist die Prüforganisation GTÜ hin. Wirksam werden die Änderungen aber erst mit der Veröffentlichung des heutigen Beschluss im Bundesgesetzblatt.
Gilt für Vollgutachten und Einzelabnahmen Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO in verschiedenen Bereichen: War ein Fahrzeug ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt, ist in der Regel für die Wiederzulassung ein solches Gutachten notwendig. Ebenso muss ein gebrauchtes Importfahrzeug aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, wie beispielsweise aus den USA, ebenfalls vor der Zulassung von den Experten des Technischen Dienstes begutachtet werden. Ältere Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung benötigen ebenfalls eine § 21-Begutachtung. Der Großteil der jährlich rund 460.000 Gutachten betrifft im Alltag Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmte Fahrzeuge nicht genehmigt sind. Diese Änderungen müssen im Rahmen einer Begutachtung nach § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO von den Spezialisten umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden – im Volksmund wird diese Art der Begutachtung „Einzelabnahme“ genannt. (...)"
Alternative Quelle: https://www.presseportal.de/pm/36262/4194519 GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung GmbH Monopol § 21 StVZO gefallen - GTÜ begrüßt Entscheidung des Bundesrats
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