Tagfahrlicht + Kennzeichenbeleuchtung + Heckleuchten gleichzeitig

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  • Obacht geben wegen Verwechslung: Nbx_SCANDINAV_RUNNING_LIGHTS_CF ist NICHT der Parameter, den ihr für das Aktivieren der Rückleuchten zusammen mit dem vorderen Tagfahrlicht setzen wollt.

    Nbx_rear_tail_with_DRL_CF ist das Objekt der Begierde.

    Das übergeordnete Verzeichnis der ECU-Namen ist UPC-EMM. Je nach Fahrzeug kommt darunter dann die spezifische ECU-Datei wie z. B. EMM_EDISON_DDT2000_... oder EMM2_T4_... oder ...

    Da drin findet sich (je nach Variante) ein Bildschirmname sinngemäß wie Lighting mit Unterpunkt Configuration.


    zu #38: Wenn dort überall (auch nach dem Auslesen) nur rot NO DATA steht, dann hat das Fahrzeug die ausgewählte ECU gar nicht bzw. es wurde von Hand eine falsche (Version) ausgewählt. Die alten Versionen von DDT4ALL mit Datenbanken Stand 2019 kennen die ECU-Daten der Fahrzeuge Stand 2022 gar nicht.

  • Weil das Thema an anderer Stelle grad hochkam, hier ein gekürzter Auszug aus der Zulassungsverordnung für Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen ECE R48. Hinsichtlich Tagfahrlicht bei Rückleuchten gibt es dort scheinbar auslegbare Bestimmungen. Die Logik dahinter ist irgendwie verknotet und man blickt nicht leicht durch.


    ECE R 48


    5.11. Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.


    5.11.1. Diese Vorschrift gilt nicht in folgenden Fällen:


    5.11.1.3. wenn das Lichtsignalsystem gemäß Absatz 6.2.7.6.2 in Betrieb ist


    6.2.7.6. Wenn Tagfahrleuchten vorhanden und gemäß Absatz 6.19 in Betrieb sind, gilt Folgendes:

    6.2.7.6.2. die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind oder (...)


    6.19. Tagfahrleuchte (Regelung Nr. 87) (1)


    (1) Vertragsparteien, die die Regelung Nr. 87 nicht anwenden, können den Anbau von Tagfahrleuchten (entsprechend den Angaben in Absatz 5.22) aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften verbieten.


    6.19.7. Elektrische Schaltung


    6.19.7.4. Die in Absatz 5.11 genannten Leuchten werden nicht eingeschaltet, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, es sei denn, diese werden gemäß Absatz 6.2.7.6.2 betrieben, d. h., mindestens die Schlussleuchten werden eingeschaltet.

  • Das ist eigentlich eine klare Sache (wenn man über die Jahre die Veränderungen immer mitbekommt und damit arbeiten muss). Es ist inzwischen grundsätzlich zulässig, das Tagfahrlicht auch mit den Rückleuchten und mit oder ohne Kennzeichenbeleuchtung (wegen der unterschiedlichen Schaltungen) zu betreiben. Man hat die Regelung nicht neu formuliert, sondern einfach was reingestrickt. Und das musste ja auch für Busse und Lkw passen. Gerade Lkw haben oft das Erfordernis der geschützten Unterbringung von Rücklichteinheiten und verfügen deshalb außen über zusätzliche Begrenzungsleuchten. Also liest sich das inzwischen sehr gestelzt und wird durch die Verweise nicht übersichtlicher. Auch der Lkw mit seinen weiter innen liegenden Rückleuchten dürfte mit TFL und Rückleuchten ohne Begrenzungs- und Kennzeichnleuchten betrieben werden.


    Wie schön ist doch die schwedische Regelung - Zündung an = komplettes Abblendlicht an - direkt als Schaltungsvorschrift für dort verkaufte Fahrzeuge. Ist beim Smart ja durch Codierung der "Scandinavian Lights" auch möglich.


    Meine über Jahrzehnte favorisierte Lieblingsregelung ist immer noch das Fahren mit Standlicht. Bei Dunkelheit und sonstiger Sichtbehinderung darf man nicht mit Standlicht fahren, aber dafür ansonsten den ganzen Tag, wenn das Wetter passt. Viele verstehen das nicht richtig, aber §17 (2) StVO bezieht sich auf §17 (1) StVO. Darüber wird seit Jahrzehnten in allen Foren gestritten.

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