Es zählt die KÜNFTIGE Nutzung und nicht die Vergangenheit...
das sehe ich ein bischen anders. In meinem oben gezeigten Auszug geht es um die generelle Vergabe der Garantie und da heisst es ja ...zumindest zeitweilig... schliesst also IMHO den Vorbesitzer auch mit ein (die Definition was gewerblich ist, lassen wir mal aussen vor.)
In den Garantiebedingungen zu SG-80 und 100 steht jedoch
§ 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
.....
g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-
Mietwagen, Fahrschulwagen, für Kurier,- Eil- und Paketdienste, für Krankentransporte sowie zur
gewerbsmäßigen Personenbeförderung nutzt;.....
das heisst, hier könnte Smart dann nicht mehr mit der gewerblichen Nutzung des Vorbesitzer abweisen. Dazu müßte Michael aber erstmal die Garantie bekommen