Eine Auftragsbestätigung kann eine Willenserklärung darstellen. Das muss man jedoch auslegen. (§§ 133, 150 BGB). Grundsätzlich ist eine Auftragsbestätigung keine Rechtsfigur im deutschen BGB.
Meine Fahrzeugkäufe habe ich bisher ohne die Versendung einer Auftragsbestätigung getätigt. Der Verkäufer hat ein Angebot erstellt, ich habe dieses Angebot angenommen (§ 145 ff. BGB). Damit ist ein Vertrag zustande gekommen (§ 433 BGB). Die Willenserklärungen wurden sicherheitshalber schriftlich fixiert und von beiden Seiten unterschrieben - fertig. So wird es doch auch bei euch abgelaufen sein? Möchte ich aus dem Vertrag heraus, muss ich anfechten und kann mich nicht auf eine fehlende Auftragsbestätigung berufen.
Weicht die Auftragsbestätigung vom Inhalt des Kaufvertrags ab, entsteht ein neues Angebot. Reagiert in diesem Fall ein Verbraucher nicht, kommt kein neuer Kaufvertrag zustande, es fehlt an der Willenserklärung. Das HGB sieht es im Falle eines Kaufmanns anders, reagiert der Kaufmann nicht, nimmt er das neue Angebot an.