Dieser Rechtsstreit hat ziemlich sicher nicht die Frage geklärt, ob ein Bußgeldtatbestand durch querparken erfüllt ist oder nicht, sondern welche Beteiligung/Schuld am Unfallgeschehen dem Querparker zugeordnet wird.
Das sind völlig unterschiedliche Fragen und mit der Antwort auf die eine ist nichts für die andere geklärt.