Du hast aber schon gelesen, was ich geschrieben habe?
Wenn er was auch immer an Rädern haben will - ich habe sein 16"-Beispiel genommen - ... steht die Reifengröße nicht im COC des Fahrzeugs, muss sie eingetragen werden. Der Felgenhersteller kann für seine Felgen eine ABE für das Fahrzeug X und die Reifengröße Z beantragen. Schaust Du dann in das Kleingedruckte der ABE, steht da immer, dass die Reifengröße bereits vom Hersteller des Fahrzeugs freigegeben sein muss (COC des Fahrzeugs) oder eine Abnahme und Eintragung zu erfolgen hat. Deshalb gibt es die ABE für Felgen immer mit einem Gutachtenteil, in dem Fahrzeuge, Reifengrößen und spezifische Auflagen aufgeführt sind. Der Felgenhersteller hat prüfen lassen, dass die Kombination grundsätzlich gefahren werden kann. Die ABE gilt aber nur dann, wenn alle Auflagen des Gutachtens für das Fahrzeug erfüllt sind. Steht die Reifengröße nicht mindestens im COC, ist eine wesentliche Auflage nicht erfüllt und es liegt faktisch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis durch die Veränderung von Fahrzeugteilen vor, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist.
Beispiel meiner Winterräder vom "Großen": "Dezent"-Alurad 7,5x17 der Alcar Deutschland GmbH, E1 - 000877 Genehmigung des KBA als seriennahe Felge, im Gutachten steht mein Fahrzeug mit zulässiger Reifengröße 235/55 - 17 und der Auflage 51G: Die Verwendung der Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig, wenn die Reifengröße bereits Serienmäßig in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist bzw. wenn der Fahrzeughersteller diese in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs (das völlig unwichtige COC) freigegeben hat. Die Größe steht netterweise im COC, in der ZB1 stehen nämlich 235/50 - 18.