Das hat nichts mit mögen oder nicht mögen zu tun. Es ist in Deutschland schlicht und ergreifend unzulässig.
Die Chirpfunktion verstößt gegen die folgenden Bestimmungen: §1 Abs.2; StVO §16 Abs.1; StVO §30 Abs.1; StVZO §35e Abs.1; StVZO §55 Abs.4 und Richtlinie 95/56/EG. Richtig ist laut (StVo §16: (1), dass Schall- und Leuchtzeichen nur derjenige geben darf, der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft überholt (§ 5 Abs. 5) oder der sich bzw. andere in Gefahr sieht.