Das ist eigentlich eine klare Sache (wenn man über die Jahre die Veränderungen immer mitbekommt und damit arbeiten muss). Es ist inzwischen grundsätzlich zulässig, das Tagfahrlicht auch mit den Rückleuchten und mit oder ohne Kennzeichenbeleuchtung (wegen der unterschiedlichen Schaltungen) zu betreiben. Man hat die Regelung nicht neu formuliert, sondern einfach was reingestrickt. Und das musste ja auch für Busse und Lkw passen. Gerade Lkw haben oft das Erfordernis der geschützten Unterbringung von Rücklichteinheiten und verfügen deshalb außen über zusätzliche Begrenzungsleuchten. Also liest sich das inzwischen sehr gestelzt und wird durch die Verweise nicht übersichtlicher. Auch der Lkw mit seinen weiter innen liegenden Rückleuchten dürfte mit TFL und Rückleuchten ohne Begrenzungs- und Kennzeichnleuchten betrieben werden.
Wie schön ist doch die schwedische Regelung - Zündung an = komplettes Abblendlicht an - direkt als Schaltungsvorschrift für dort verkaufte Fahrzeuge. Ist beim Smart ja durch Codierung der "Scandinavian Lights" auch möglich.
Meine über Jahrzehnte favorisierte Lieblingsregelung ist immer noch das Fahren mit Standlicht. Bei Dunkelheit und sonstiger Sichtbehinderung darf man nicht mit Standlicht fahren, aber dafür ansonsten den ganzen Tag, wenn das Wetter passt. Viele verstehen das nicht richtig, aber §17 (2) StVO bezieht sich auf §17 (1) StVO. Darüber wird seit Jahrzehnten in allen Foren gestritten.